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Begriffe rund um die Nikah

24 Begriffe, die beim Kennenlernen und Heiraten fallen, in zwei oder drei Sätzen. Allgemeine Information, keine Fatwa und keine Rechtsberatung; wo die Rechtsschulen verschieden urteilen, steht es dabei.

Doppelehe
Eine Doppelehe liegt vor, wenn jemand heiratet, obwohl er oder die andere Person schon verheiratet ist. In Deutschland darf eine solche Ehe nicht geschlossen werden (§ 1306 BGB), und die Doppelehe ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (§ 172 StGB). Der Koran erlaubt die Ehe mit bis zu vier Frauen nur, wenn der Mann sie gerecht behandeln kann, und rät sonst zu einer (Sure 4, Vers 3); das deutsche Recht bleibt davon unberührt.
Ehemündigkeit
Ehemündigkeit ist das Alter, ab dem man heiraten darf. In Deutschland darf eine Ehe nicht vor der Volljährigkeit, also vor dem 18. Geburtstag, geschlossen werden; mit einer Person unter 16 Jahren kann eine Ehe gar nicht wirksam geschlossen werden (§ 1303 BGB).
Ehevertrag
Ein Ehevertrag ist ein Vertrag der Ehegatten über ihre Rechtsverhältnisse in der Ehe. Nach deutschem Recht muss er bei gleichzeitiger Anwesenheit beider vor einem Notar geschlossen werden (§ 1410 BGB). Ein islamischer Nikah-Vertrag ersetzt diese Form nicht.
Fiqh
Fiqh ist die islamische Rechtswissenschaft: das Verständnis und die Ableitung von Regeln aus Koran und Sunna. Zum Fiqh gehört auch das Eherecht mit Fragen zu Wali, Mahr oder Zeugen, bei denen die Rechtsschulen teils unterschiedlich urteilen.
Iddah
Die Iddah ist die Wartezeit einer Frau nach einer Scheidung oder dem Tod des Ehemanns, bevor sie wieder heiraten darf. Für geschiedene Frauen nennt der Koran drei Monatszyklen (Sure 2, Vers 228), für Witwen vier Monate und zehn Tage (Sure 2, Vers 234).
Ijab und Qabul
Ijab und Qabul sind Angebot und Annahme, mit denen der Nikah-Vertrag geschlossen wird: Eine Seite bietet die Ehe an, die andere nimmt sie an. Die Ehe setzt die Zustimmung der Frau voraus; der Prophet sagte, eine Frau werde nicht ohne ihre Einwilligung verheiratet (Sahih al-Bukhari 5136).
Imam-Ehe
Als Imam-Ehe bezeichnet man einen religiös geschlossenen Nikah, meist vor einem Imam, ohne standesamtliche Trauung. Nach deutschem Recht ist sie keine Ehe, denn diese wird nur vor dem Standesbeamten geschlossen (§ 1310 BGB); religiöse Pflichten rund um die Ehe lässt das BGB unberührt (§ 1588 BGB). Verboten ist eine religiöse oder traditionelle Eheschließung, wenn eine der beiden Personen unter 18 Jahre alt ist (§ 11 Abs. 2 PStG); das kann ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen (§ 70 PStG).
Istikhara
Die Istikhara ist ein Bittgebet um Gottes Leitung vor einer Entscheidung, etwa vor einer Heirat. Der Prophet lehrte, zwei freiwillige Gebetseinheiten zu beten und danach ein bestimmtes Bittgebet zu sprechen (Sahih al-Bukhari 1166; ebenso 6382). Sie ersetzt nicht das Nachdenken und den Rat anderer.
Kafa'a
Kafa'a bedeutet Ebenbürtigkeit, also dass zwei Menschen in wichtigen Dingen zueinander passen. Der Prophet nannte Vermögen, Herkunft, Schönheit und Religion als Gründe für eine Heirat und riet, auf die Religion zu achten (Sahih al-Bukhari 5090).
Khalwa
Khalwa ist das Alleinsein eines Mannes und einer Frau, die nicht miteinander verheiratet sind, an einem Ort ohne andere. Der Prophet sagte, ein Mann solle mit einer Frau nur in Anwesenheit eines Mahram allein sein (Sahih al-Bukhari 5233). Deshalb finden Treffen beim Kennenlernen oft in der Öffentlichkeit oder im Beisein der Familie statt.
Khitba
Khitba ist der Heiratsantrag und die Zeit der Verlobung vor dem Nikah. Der Prophet verbot, um eine Frau anzuhalten, um die schon ein anderer angehalten hat, solange dieser nicht verzichtet oder es erlaubt (Sahih al-Bukhari 5142), und riet einem Mann, die Frau vor der Ehe anzusehen (Sahih Muslim 1424a).
Khul'
Khul' ist die Trennung auf Wunsch der Frau, bei der sie in der Regel den Mahr oder einen Teil davon zurückgibt. Der Koran erlaubt diese Lösung, wenn beide fürchten, Gottes Grenzen nicht einzuhalten (Sure 2, Vers 229). Als die Frau von Thabit bin Qais sich trennen wollte, fragte der Prophet sie, ob sie den Garten zurückgebe, den sie als Mahr erhalten hatte (Sahih al-Bukhari 5273).
Madhhab
Ein Madhhab ist eine Rechtsschule des Fiqh. Im sunnitischen Islam sind die hanafitische, malikitische, schafiitische und hanbalitische Schule am weitesten verbreitet. In Fragen der Ehe kommen sie teils zu unterschiedlichen Ergebnissen, etwa beim Wali (Dar al-Ifta Ägypten, Fatwa 4545).
Mahr
Der Mahr ist die Brautgabe, die der Mann der Frau bei der Heirat gibt; sie gehört allein ihr. Der Koran gebietet, den Frauen ihre Brautgabe zu geben, und erlaubt dem Mann nur das, was sie ihm freiwillig davon erlässt (Sure 4, Vers 4). Oft wird ein Teil sofort gezahlt (muqaddam) und ein Teil später fällig (muajjal).
Mahram
Ein Mahram ist ein Mensch, den man wegen naher Verwandtschaft, Milchverwandtschaft oder Schwägerschaft nie heiraten darf, zum Beispiel Vater, Bruder, Sohn oder Onkel einer Frau. Der Koran zählt diese Personen auf (Sure 4, Vers 23). Ein Mahram kann eine Frau bei Treffen begleiten, damit es keine Khalwa gibt.
Nikah
Der Nikah ist die islamische Eheschließung, ein Vertrag zwischen Mann und Frau mit Angebot, Annahme und Brautgabe. Der Koran beschreibt die Ehe als Zeichen Gottes, in der die Ehegatten Ruhe beieinander finden und zwischen ihnen Zuneigung und Barmherzigkeit ist (Sure 30, Vers 21). In Deutschland ersetzt der Nikah nicht die Trauung im Standesamt.
Schura
Schura bedeutet gegenseitige Beratung. Der Koran lobt Gläubige, die ihre Angelegenheiten durch Beratung untereinander regeln (Sure 42, Vers 38). In der Ehe und bei der Partnersuche heißt das, wichtige Entscheidungen gemeinsam und mit Rat der Familie zu treffen.
Standesamt
Das Standesamt ist die Behörde, vor der in Deutschland eine Ehe geschlossen wird. Die Ehe kommt nur dadurch zustande, dass beide vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Ein Nikah allein begründet daher keine Ehe nach deutschem Recht.
Sunna
Die Sunna ist die überlieferte Lebensweise des Propheten Muhammad, also seine Worte, Taten und Billigungen. Sie ist nach dem Koran die zweite Quelle des islamischen Rechts und in den Hadith-Sammlungen wie Sahih al-Bukhari und Sahih Muslim festgehalten. Im Fiqh bezeichnet „Sunna“ auch eine empfohlene, aber nicht verpflichtende Handlung.
Talaq
Talaq ist die Scheidung, die der Ehemann ausspricht. Der Koran erlaubt, eine Scheidung zweimal zurückzunehmen; danach soll der Mann seine Frau in guter Weise behalten oder sich in guter Weise von ihr trennen (Sure 2, Vers 229). Nach dem Talaq folgt die Iddah (Sure 2, Vers 228); in Deutschland wird eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung geschieden (§ 1564 BGB).
Tazkiya
Tazkiya ist hier die Auskunft über den Charakter eines Menschen, etwa eines Bewerbers vor der Heirat. Als Fatima bint Qais zwei Heiratsanträge erhielt, fragte sie den Propheten, und er sagte ihr offen, was er über die beiden Männer wusste (Sahih Muslim 1480a). Solche Auskünfte sollen ehrlich und zurückhaltend sein.
Wali
Der Wali ist der Vormund oder Ehevertreter der Frau, meist ihr Vater oder ein anderer naher männlicher Verwandter. Nach der Mehrheit der Rechtsschulen ist ein Nikah ohne Wali nicht gültig, gestützt auf den Hadith „Es gibt keine Ehe ohne Wali“ (Sunan Abi Dawud 2085; Jami` at-Tirmidhi 1101); die hanafitische Schule erlaubt dagegen einer volljährigen Frau, ihre Ehe selbst zu schließen (Dar al-Ifta Ägypten, Fatwa 4545). Zugleich sagt ein Hadith, dass eine Frau ohne Ehemann mehr Recht über sich hat als ihr Vormund (Sahih Muslim 1421a), und der Koran verbietet Vormündern, Frauen an einer einvernehmlichen Heirat zu hindern (Sure 2, Vers 232).
Walima
Die Walima ist das Hochzeitsmahl, zu dem nach dem Nikah Familie und Freunde eingeladen werden. Sie gilt als Sunna: Der Prophet sagte zu Abdur-Rahman bin Auf nach dessen Heirat: „Gib ein Festmahl, und sei es mit einem Schaf“ (Sahih al-Bukhari 5167).
Zeugen
Zeugen bestätigen, dass Ijab und Qabul gesprochen wurden. Der Koran nennt zwei verlässliche Zeugen ausdrücklich bei Scheidung oder Rücknahme (Sure 65, Vers 2); ein Hadith, der Zeugen beim Nikah nennt (Jami` at-Tirmidhi 1103), gilt auf sunnah.com als schwach. Wie viele Zeugen Ihre Gemeinde verlangt, sagt Ihnen der Imam, der den Nikah schließt.

Ernsthaft suchen. Privat bleiben. Mit Absicht heiraten.

Nisfi ist eine muslimische Heiratsvermittlung, in der nur geprüfte Menschen einander begegnen: Niemand kann stöbern, Foto und Name sieht man erst, wenn beide Ja sagen, und die Familie ist dabei, wenn Sie es wollen.

Der Weg ohne Swipe